Gremien I: die akademische Selbstverwaltung

Da allgemein immer wieder Unklarheit herrscht über den Aufbau der FU und wer an der Uni nun was genau zu sagen hat, versuchen wir hier, einige Zusammenhänge zu erläutern. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Akademischen Selbstverwaltung, dem größten und eigentlich entscheidenden Teil der FU-Entscheidungsstruktur. Nebenher gibt es noch eine Studentische Selbstverwaltung mit beschränkten Rechten. Jedoch werden in der hier skizzierten akademischen Selbstverwaltung die wirklich wichtigen Dinge entschieden, vom Haushaltsplan über Neuberufungen von ProfessorInnen bis hin zu Studien- und
Prüfungsordnungen.
Im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung werden die Angehörigen der Universität in vier Statusgruppen unterschieden. Es sind:
– ProfessorInnen
– Wissenschaftliche MitarbeiterInnen (WiMis)
– Sonstige MitarbeiterInnen (SoMis)
– Studierende
Das System lässt sich am besten mit den feudalen Ständen vergleichen. Die ProfessorInnen stellen zwar die zahlenmäßig kleinste Gruppe, haben aber in allen Gremien innerhalb der Universität die Mehrheit gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder aus allen Gruppen. Dies ist im Hochschulrahmengesetz so festgelegt und vom Bundesverfassungsgericht 1973 sogar bestätigt worden. Die Studierenden haben zwar Mitspracherechte, aber wenig Einfluss.
Mit der akademischen Selbstverwaltung regelt die Universität selbständig ihre Aufgaben. Sie wird dabei von dem/der WissenschaftssenatorIn teilweise beaufsichtigt.
Die Stimmverteilung in den universitären Gremien ist grundsätzlich so gestaltet, dass die Statusgruppe der ProfessorInnen durch die VertreterInnen der übrigen drei Gruppen nicht überstimmt werden kann. Das Verhältnis ist also immer: Stimmenzahl der ProfessorInnen = Stimmenzahl aller übrigen Gruppierungen + einer Stimme (1+1+1 zu 3 + 1).
Nachdem 1968 die Drittelparität (gleiche Stimmenverteilung für alle Statusgruppen, damals noch ohne Sonstige MitarbeiterInnen) an der FU errungen wurde, sahen einige ProfessorInnen den Untergang des Abendlandes gekommen. Ihrem maßgeblichen Einfluss ist es zu verdanken, dass das auch damals zum großen Teil aus ProfessorInnen zusammengesetzte Bundesverfassungsgericht 1973 ein folgenschweres Urteil fällte, das die ProfessorInnen-Mehrheit in den universitären Gremien sichert. Die studentische Gremienarbeit ist daher ein fast hoffnungsloses Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht sah die ProfessorInnen als die alleinigen Garanten für “die Freiheit von Forschung und Lehre” nach Artikel 5 des Grundgesetzes (die Formulierung beruht übrigens auf einer heute nicht mehr gebräuchlichen Form des Genitivs).
Natürlich – so sollte mensch denken – können auch ProfessorInnen vernünftige Wesen sein, die durchaus kluge Sachen zustande bringen. Aber die real existierenden “demokratischen” Verhältnisse, sehen anders aus: nur selten wird einE ProfessorIn gegen seine/ihre KollegInnen abstimmen, sofern das ständische Interesse der ProfessorInnen betroffen ist.
Für so manchen stellen sich die Gremien denn auch als undurchsichtiger Sumpf verschiedener professoraler Interessen dar. Die ProfessorInnenschaft gliedert sich in verschiedene mehr oder weniger politische Gruppierungen, um deren Ausgewogenheit ständig alle sehr bemüht erscheinen. Ein gemeinsames universitäres Interesse zu formulieren, fällt schon dieser Gruppe allein sehr schwer.
In allen Gremien sind aber Studierenden, die durch Wahl in ihrer eigenen Gruppe bestimmt werden, vertreten. Ihre Herangehensweisen sind durchaus unterschiedlich: manche glauben, durch “konstruktive” Vorschläge, die Universität voranzubringen, andere bemühen sich einfach nur darum, aufzupassen, dass nicht zuviel Mist passiert.

Die Gremien der akademischen Selbstverwaltung

Es gibt verwirrend viele Gremien, über die in der Regel mit ihren Abkürzungen gesprochen wird. Sie sind teilweise auf unterschiedlichen Ebenen angeordnet und haben daher unterschiedliche Befugnisse. Manche stehen als Ausschüsse den Gremien, die allein Beschlusskompetenz haben, zur Seite.
Die Freie Universität (FU) gliedert sich zunächst in Fachbereiche (FB). Manche größere Fachbereiche haben als Unterabteilungen noch Wissenschaftliche Einrichtungen (WE) und Institute. Daneben gibt es an der FU noch Zentralinstitute und Zentraleinrichtungen (ZE). Institute und Fachbereiche haben eigene Räte.
Diese Gremien werden in der Regel alle zwei Jahre im Januar gewählt.
Der Institutsrat
– Stimmverteilung: 4:1:1:1
– entscheidet über alle Angelegenheiten der Wissenschaftlichen Einrichtung oder des Instituts
– verteilt Stellen und Mittel für nichtplanmäßige Dienstkräfte (z. B. Lehraufträge)
Der Fachbereichsrat (FBR)
– Stimmverteilung: 7:2:2:2; in größeren Fachbereichen (z. B. Geschichts- und Kulturwissenschaften): 10:3:3:3
– wählt aus dem Kreis der ProfessorInnen den/die DekanIn und weitere Mitglieder des Dekanats
– erlässt die Satzung des Fachbereichs
– verabschiedet Prüfungs- und Studienordnungen
– verteilt Mittel und Stellen
– setzt Kommissionen ein (z. B. Ausbildungs- oder Berufungskommission)
Fachbereichsräte haben in der Regel eine große Anzahl an beratenden Kommissionen, in denen Studierenden unterschiedliche Mitspracherechte haben. Eine der wichtigsten für studentische Mitsprache ist die Ausbildungskommission.
Die Ausbildungskommission
In der Ausbildungskommission haben Studierenden gleiches Gewicht gegenüber den Lehrenden, denn sie
– ist je zur Hälfte mit Lehrenden und Studierenden besetzt (Ausnahme!)
– wählt eineN VorsitzendEn aus den eigenen Reihen (kann also auch einE StudentIn sein!)
– wird vom Fachbereichsrat eingesetzt
– macht Vorschläge zur Verbesserung von Lehre und Studium
Leider hat die Ausbildungskommission nur das Recht dem Fachbereichsrat Vorschläge zu erteilen, so dass letztlich die ProfessorInnen-Mehrheit zum Tragen kommt. Dennoch ist hier sinnvolle Arbeit möglich.
Instituts- und Fachbereichsräte werden alle zwei Jahre gewählt. Anschließend werden alle Kommissionen ebenfalls für zwei Jahre durch den Instituts- oder Fachbereichsrat eingesetzt. Die studentischen Mitglieder der Kommissionen müssen nach einem Jahr bestätigt werden.
Frauenbeauftragte
An jedem Fachbereich gibt es eine Frauenbeauftragte, die auf die Erhaltung bzw. Einforderung der Chancengleichheit für Frauen achtet. Sie werden alle zwei Jahre von allen weiblichen Mitgliedern eines Fachbereichs gewählt. Hier gibt es keine Statusunterschiede, so dass auch eine Studentin Frauenbeauftragte werden kann.
Die zentralen Organe der Universität
Auf der zentralen Ebene der Universität gibt es drei weitere Gremien: das Kuratorium, den Akademischen Senat und das Konzil bzw. den erweiterten Akademischen Senat. Daneben tritt eine Anzahl an ausführenden Organen: PräsidentIn und VizepräsidentInnen sowie KanzlerIn, die alle im Präsidialamt residieren. Obwohl sie eigentlich die ausführenden Organe des in den Gremien formulierten Willens sind, haben sie viel Gestaltungsspielraum und tendieren dazu, immer mehr Aufgaben an sich zu ziehen. Außerdem ist die Herstellung eines einheitlichen Willens in den Gremien eine mühselige Angelegenheit, die von vielen ausgenutzt wird, so dass wenig Konkretes zustande kommt.
Diese Gremien werden in der Regel alle zwei Jahre im Januar gewählt.
Aufgrund der Einfügung einer so genannten “Erprobungsklausel” in das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) werden zur Zeit vom eigentlichen Text des Hochschulgesetzes abweichende Modelle der Leitungs- und Gremienstrukturen erprobt. Die von den Gremien der FU selbst erarbeiteten Erprobungsregelungen gelten seit dem 01.01.1999 für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren, wurden bisher aber regelmäßig verlängert.
Der erweiterte akademische Senat
Aufgrund der Erprobungsregelung wurde das Konzil bei Beibehaltung seiner Kompetenzen und seiner Stimmverteilung in den sogenannten erweiterten akademischen Senat umgewandelt. Dieser setzt sich aus den Mitgliedern des Akademischen Senats und weiteren Mitgliedern zusammen, die entsprechend der Wahlergebnisse der im akademischen Senat vertretenen Listen entsendet werden.
Der erweiterte akademische Senat wird alle zwei Jahre gewählt und gilt als das Parlament der Universität. Die Stimmverteilung ist 31/10/10/10. Seine Aufgaben:
– wählt den/die PräsidentIn und die vier VizepräsidentInnen auf Vorschlag des Akademischen Senats
– beschließt die Grundordnung der Universität
– erörtert den Rechenschaftsbericht des/der PräsidentIn
– nimmt zu Angelegenheiten Stellung, die die Universität als Ganzes betreffen
Der Akademische Senat (AS)
Der Akademische Senat ist das aufgaben- und arbeitsreichste Gremium der Universität. Er wird alle zwei Jahre gewählt und ist nach dem Schlüssel 13:4:4:4 zusammengesetzt. Er hat wie die das Konzil bzw. der erweiterte akademische Senat vor allem parlamentarische Funktionen:
– nimmt Stellung zum Entwurf des Haushaltsplanes
– setzt die Zulassungszahlen fest (entscheidet über universitätseigenen NC)
– macht Vorschläge zur Wahl des/der PräsidentIn und der VizepräsidentInnen
– ist zuständig für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen
– mach Vorschläge zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen oder Instituten
– fasst Beschlüsse über Hochschulentwicklungspläne und befasst sich mit Ausstattungsfragen
– schlägt Zweckbestimmungen von Stellen für ProfessorInnen vor und nimmt Stellung zu Berufungsvorschlägen
– stellt Grundsätze für Lehre, Studium und Prüfungen auf
– nimmt Stellung zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche
– fällt Entscheidungen grundsätzlicher Art zur Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
– befasst sich mit Anträgen zu Sonderforschungsbereichen
– beschließt Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne
– richtet Kommissionen ein, die ihm zuarbeiten
Mit der Erprobungsregelung sind die Kompetenzen des akademischen Senats geringfügig zu Gunsten der Universitätsleitung beschnitten worden.
Die wichtigsten ständigen Kommissionen des Akademischen Senats
Die Kommission für Entwicklungsplanung (EPK) macht Vorschläge zur zukünftigen Struktur der Universität, weiterhin zu nennen ist die Kommission für Forschung und Wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK).
Die Ausbildungskommission auf Universitätsebene stellt die Kommission für Lehre und Studium (KfL) dar. Sie befasst sich mit Verbesserungen von Lehre und Studium, durch Einrichtung von Modellprojekten zur Studienberatung oder der Überarbeitung von Studienordnungen. In ihr stellen die Studierenden die Hälfte aller Mitglieder.
Mit der Organisation der zahlreichen Bibliotheken der FU befasst sich die Kommission für das Bibliothekswesen (BIK).
Mit Einführung der Erprobungsregelung muss erst neu über die Einrichtung der Kommissionen im Akademischen Senat entschieden werden. Außerdem ist es jetzt grundsätzlich möglich, einen Haushaltsausschuss einzurichten.
Das (Ruhende) Kuratorium
Das Kuratorium stellt ein Art Bindeglied zwischen der Welt da draußen, also der Gesellschaft oder dem Staat, und der Universität dar. Daher gehören ihm neben universitären Mitgliedern VertreterInnen der Berliner Regierung und des Parlamentes sowie VertreterInnen gesellschaftlicher Interessengruppen an. Es sind im einzelnen:
– der/die SenatorIn für Wissenschaft und Forschung
– der/die SenatorIn für Inneres
– der/die SenatorIn für Finanzen
– der/die SenatorIn für Gesundheit
– Mitglied des Abgeordnetenhauses (MdA) der CDU
– MdA der SPD
– MdA von Die Linke
– MdA von Bündnis 90/Grüne
– zwei VertreterInnen der Berliner ArbeitgeberInnenverbände
– zwei VertreterInnen der Berliner Gewerkschaften
– eine Vertreterin für Interessen von Frauen
– einE VertreterIn für Umweltbelange
– zwei VertreterInnen der ProfessorInnen
– zwei VertreterInnen der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen
– zwei VertreterInnen der Studierendenschaft
Die Zusammenarbeit zwischen Universität und Staat führt zu folgenden Aufgaben:
– Verabschiedung des Haushaltsplanes
– Festlegung der Richtlinien für Haushalts- und Wirtschaftsführung
– Zweckbestimmung von Stellen
– Errichtung, Veränderung und Aushebung von Fachbereichen oder Instituten
– Einrichtung von Kommissionen
Wie der Akademische Senat hat auch das Kuratorium eine Reihe von ständigen Kommissionen, die dem Kuratorium zuarbeiten sollen. Oft werden – wie in der Hauptkommission – in ihnen aber auch schon wichtige Fragen vorentschieden. Die Kommissionen sind:
– Personalkommission
– Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika
– Hauptkommission (studentischer Vertreter: )
– Gemeinsame Finanzkommission der Berliner Universitäten, in die das Kuratorium zwei Mitglieder entsendet
Kompetenzbeschneidung des Kuratoriums
Das Kuratorium ist eigentlich die oberste Dienstbehörde der Universität und kümmert sich daher beispielsweise um die Einstellung der höheren Beamten. Die Kompetenz des Kuratoriums wurde durch die Einrichtung der Gemeinsamen Finanzkommission der Universitäten im Haushaltsstrukturgesetz 1996 (HStrG) beschnitten. Die Gemeinsame Finanzkommission soll die Universitäten zwingen, die Einsparvorgaben des Senats selbst umzusetzen. Für den Berliner Senat stellt es sich in der Öffentlichkeit nämlich besser dar, wenn die Unis sich untereinander zerfleischen. Bisher musste diese Kommission kaum tätig werden, da die Universitäten in Berlin alle Sparauflagen selbst und gewissenhaft umsetzten. Die Kommission kann aber über Strukturveränderungen entscheiden. Sie setzt sich zusammen aus sechs SenatorInnen (Finanzen, Bildung, Inneres, Gesundheit, Justiz und Bau) und drei Mitgliedern des Abgeordnetenhauses. Von Seiten der Hochschulen werden jeweils zwei stimmberechtigte Mitglieder der Kuratorien und je einE VizepräsidentIn entsandt. Das Stimmenverhältnis von Staat zu Hochschule ist also neun zu neun. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Senat, also die Staatsseite.
Das Kuratorium in der Erprobungsregelung
Während der Dauer der Erprobungsregelung gibt es zwar ein gewähltes Kuratorium in der oben ausgeführten Zusammensetzung, aber seine Tätigkeit ruht. Stattdessen gibt es ein Kuratorium, das in etwa die gleichen Kompetenzen hat, und wie folgt zusammengesetzt ist:
– je einE VertreterIn der jeweiligen Statusgruppen, gewählt durch die Mitglieder der jeweiligen Statusgruppen im Akademischen Senat
– fünf auswärtige, von der Leitung der Universität im Einvernehmen mit dem Akademischen Senat berufene Mitglieder
– der/die SenatorIn für Wissenschaft und Forschung.
Die ausführenden Organe
Zur gewählten Leitung und Verwaltungsspitze der Universität gehören der/die PräsidentIn und die vier VizepräsidentInnen. Es sind in der Regel ProfessorInnen, was aber nicht so sein muss. Der/die wichtigste Verwaltungsbeamte ist der/die KanzlerIn. Er/sie wird gewählt.
Der Präsident
Dieter Lenzen hat das Hausrecht inne, ist also der Obermotz. Der/die PräsidentIn wird alle vier Jahre auf Vorschlag des Akademischen Senats vom Konzil bzw. Erweiterten Akademischen Senat gewählt. Intern wird die schöne Abkürzung „P“ für den/die PräsidentIn verwandt.
Der/die erste VizepräsidentIn
Diesen Posten hat zur Zeit Ursula Lehmkuhl inne. Sie führt in dieser Eigenschaft die Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit ProfessorInnen und kümmert sich vor allem um die Fachbereiche Rechtswissenschaften, Philosophie und Geisteswissenschaften und Geschichte- und Kulturwissenschaften und die Zentralinstitute. Sie vertritt als „VP1“ „P“.

Die drei weiteren VizepräsidentInnen

Zweiter Vizepräsidentin (VP2) ist Monika Schäfer-Korting. Sie ist zuständig für Human- und Veterinärmedizin, Biologie, Chemie und Pharmazie. Dritte Vizepräsidentin (VP3) ist Christine Keitel-Kreidt. Ihre Zuständigkeit liegt bei den Politik- und Sozialwissenschaften, den Erziehungswissenschaften und Psychologie sowie verschiedenen Zentraleinrichtungen. Sie befasst sich außerdem mit Fragen von Lehre und Studium und Fragen der Frauenförderung. Weiterhin obliegt ihr die „Betreuung“ der Studierendenschaft. Der vierte Vizepräsident (VP4) ist Jochen Schiller. Er ist für den naturwissenschaftlichen und technischen Bereich sowie Fragen der Forschungsförderung zuständig.
Die VizepräsidentInnen werden alle zwei Jahre vom Konzil (in der Erprobungsphase vom erweiterten akademischen Senat) gewählt.
Der/die KanzlerIn
Peter Lange ist der Kanzler der Universität. Dieser Posten der leitenden Verwaltung wird nur alle zehn Jahre auf Vorschlag des Kuratoriums vom Senat von Berlin besetzt.
Weitere Informationen?
Alle Gremien sind über die Fachbereiche, Institute oder die zentrale Universitätsverwaltung bzw. das Präsidialamt zu erreichen. Die meisten GremienvertreterInnen freuen sich, wenn mensch auf sie zugeht und ihnen Fragen zu ihrer Arbeit und Politik stellt. Die studentischen VertreterInnen sind über die Fachbereiche oder den AStA zu erreichen.
Die Struktur der akademischen Selbstverwaltung ist durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) und das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) geregelt. Die studentische Selbstverwaltung ist in der Satzung der Studierendenschaft geregelt.

Fazit – beschränke Möglichkeiten

Die Möglichkeiten zur Mitbestimmung sind unter anderem auf Grund der Mehrheitsverhältnisse in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung faktisch nicht vorhanden. “Die da oben” machen, was sie wollen. Je geringer das politische Engagement der Studierendenschaft ist, desto leichter haben es die kürzungsgeilen PolitikerInnen in- und außerhalb der Uni, mittels “strukturierender Maßnahmen” unsere Studienbedingungen weiter zu verschärfen.
Daher nehmt Eure Rechte wahr, wo Ihr sie trefft!

6 Gedanken zu „Gremien I: die akademische Selbstverwaltung

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